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Die Rufnummern 120 und 123 sind keine eigentlichen Notrufnummern, sondern „öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste“ im Sinne des § 21 der Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) i. d. F. BGBl II Nr. 77/2008. Ebenso sind die Telefonnummer der Vergiftungszentrale und der der Notruf der Höhlenrettung keine Notrufnummern. Die Höhlenrettung wird als offizielle Blaulichtorganisation in der Regel über die Landeswarnzentralen alarmiert.
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Wer bei einer Notrufnummer anruft, sollte folgende Informationen bereithalten: | |
-Wo
ist der Notfall? (Straße,
Hausnummer, Kilometerstein, Stockwerk, Tür, Zufahrtswege...) |
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Auf Autobahnen geben Sie die Nummer der Autobahn (z.B. A1), sowie den Kilometer an (alle 500 m stehen auf der Seite die kleinen blauen Taferl). Vergessen Sie nicht die Fahrtrichtung. Wenn Sie einen Notfall in einem Haus mit Gegensprechanlage melden, geben Sie bitte die Beschriftung der Sprechanlage an.
-Was
ist geschehen?
-Wie viele Verletzte? (z.B. 4 Verletzte nach Autounfall).
-Wer ruft an? (Für eventuelle Rückfragen, Telefonnummer angeben). Wichtig: beenden Sie das Gespräch niemals selbst. |
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Bitte sprechen Sie nicht munter darauf los, sobald die Notrufstelle abhebt, sondern lassen sie sich im Gespräch von der Zentrale die den Notruf annimmt leiten. Diese Menschen sind psychologisch und medizinisch geschult. Sie haben ein Abfrageschema, das mit dem Einsatzcomputer verbunden ist. Legen Sie erst dann den Hörer auf, wenn die Leitstelle aufgelegt hat. Ihr Notruf löst die Hilfsmaßnahmen aus. Je genauer Ihre Schilderung der Situation, desto gezielter kann Hilfe zum Unfallort geschickt werden! Ein
Notruf ist kostenlos und hat keinerlei Folgen (Ausnahme: Mißbrauch)
für den Anrufer weder rechtliche noch finanzielle. Besser der Dienst
rückt einmal vergebens aus, als einmal zu wenig. |
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Der
Missbrauch von Notzeichen ist eine gerichtlich
strafbare Handlung und im Bundesgesetzes gegen den Missbrauch von Notzeichen
geregelt. Nach § 1 dieses Bundesgesetzes wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
bestraft, wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes
Notzeichen missbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt. |
Inhaltliche
Zusammenstellung: HLM Rabitsch H. |