Die Feuerwehr Thalsdorf informiert:

Das Abbrennen von Osterfeuern ist in der Gemeinde St.Georgen am L?ngsee am Karsamstag erlaubt!

Das Osterhaufenheizen ist in der Gemeinde St.Georgen am L?ngsee am 07.04 erlaubt. Insgesamt sind im Gemeindegebiet 84 Osterhaufen gemeldet, 44 davon entfallen auf den Pflichtbereich der FF-Thalsdorf.

Zu beachten ist aber die noch g?ltige Verordnung der BH St.Veit/Glan welche ein striktes Feuer- und Rauchverbot im Wald vorsieht
Zur Verordnung der BH St.Veit an der Glan



Hinweis zum Abbrennen von Osterfeuern:

An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (?ste, Laub usw.) im Freien ganzj?hrig verboten.

Nur f?r wenige F?lle gelten Ausnahmen, darunter fallen z.B. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Es werden daher ?blicherweise nur jene Osterfeuer genehmigt bzw. geduldet, um die Personengruppen wie Vereine, Stra?en- und Dorfgemeinschaften usw. angesucht haben und deren Osterfeuer im Sinne des Brauchtums und der religi?sen Bedeutung abgebrannt werden sollen..

Die Anmeldung zum Abbrennen von Osterfeuern muss rechtzeitig bei der zust?ndigen Gemeinde erfolgen.
Die Osterfeuer d?rfen normalerweise nur am Karsamstag, in der Zeit von etwa 18.00 - 24.00 Uhr abgebrannt werden (bei Schlechtwetter am Ostersonntag um die gleiche Uhrzeit).
Vor dem Abbrennen ist zu kontrollieren, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel, V?gel usw.) in der Zwischenzeit im Osterhaufen eingenistet haben. Eventuell den Haufen umschichten!
Grunds?tzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, das Verbrennen von M?ll (Reifen, lackiertes Holz usw.) ist strengstens verboten.
Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und vor Verlassen der Feuerst?tte ist das Feuer g?nzlich zu l?schen.
Im verbauten Gebiet ist das Abbrennen von Stoffen, bei dem starker Rauch oder Geruchsbel?stigungen zu erwarten sind, verboten. In einem Abstand von mindestens 50 m im Umkreis eines Osterhaufens d?rfen sich keine baulichen Anlagen oder brennbare Gegenst?nde befinden.
Das Abbrennen des Osterhaufens darf nur unter st?ndiger Aufsicht und ohne Anrainerbel?stigung erfolgen. F?r die erste L?schhilfe sind geeignete L?schger?te bereitzuhalten. Bei drohender Gefahr ist unverz?glich die Feuerwehr, NOTRUF 122, zu verst?ndigen.



HLM Rabitsch Hannes


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