Die Feuerwehr Thalsdorf informiert:

Das Abbrennen von Osterfeuern ist in der Gemeinde St.Georgen am Längsee am Karsamstag erlaubt!

Das Osterhaufenheizen ist in der Gemeinde St.Georgen am Längsee am 07.04 erlaubt. Insgesamt sind im Gemeindegebiet 84 Osterhaufen gemeldet, 44 davon entfallen auf den Pflichtbereich der FF-Thalsdorf.

Zu beachten ist aber die noch gültige Verordnung der BH St.Veit/Glan welche ein striktes Feuer- und Rauchverbot im Wald vorsieht
Zur Verordnung der BH St.Veit an der Glan



Hinweis zum Abbrennen von Osterfeuern:

An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (Äste, Laub usw.) im Freien ganzjährig verboten.

Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen z.B. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Es werden daher üblicherweise nur jene Osterfeuer genehmigt bzw. geduldet, um die Personengruppen wie Vereine, Straßen- und Dorfgemeinschaften usw. angesucht haben und deren Osterfeuer im Sinne des Brauchtums und der religiösen Bedeutung abgebrannt werden sollen..

Die Anmeldung zum Abbrennen von Osterfeuern muss rechtzeitig bei der zuständigen Gemeinde erfolgen.
Die Osterfeuer dürfen normalerweise nur am Karsamstag, in der Zeit von etwa 18.00 - 24.00 Uhr abgebrannt werden (bei Schlechtwetter am Ostersonntag um die gleiche Uhrzeit).
Vor dem Abbrennen ist zu kontrollieren, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel, Vögel usw.) in der Zwischenzeit im Osterhaufen eingenistet haben. Eventuell den Haufen umschichten!
Grundsätzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, das Verbrennen von Müll (Reifen, lackiertes Holz usw.) ist strengstens verboten.
Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und vor Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer gänzlich zu löschen.
Im verbauten Gebiet ist das Abbrennen von Stoffen, bei dem starker Rauch oder Geruchsbelästigungen zu erwarten sind, verboten. In einem Abstand von mindestens 50 m im Umkreis eines Osterhaufens dürfen sich keine baulichen Anlagen oder brennbare Gegenstände befinden.
Das Abbrennen des Osterhaufens darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen. Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten. Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr, NOTRUF 122, zu verständigen.



HLM Rabitsch Hannes


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